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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vorbereitungskurse der Lingoda GmbH

1. Anwendungsbereich und Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”) gelten für alle zwischen der Lingoda GmbH, Bergmannstraße 102-103, 10961 Berlin („Lingoda”) als Leistungserbringerin und
einem Auftraggeber („Auftraggeber”) abgeschlossenen Einzelvereinbarungen über
Vorbereitungskurse (im Folgenden jeweils: „Bildungsmaßnahme”) für Fachkräfte, die bei
dem Auftraggeber beschäftigt sind, beschäftigt werden sollen oder sonstige berechtigte
Teilnehmende. Sie gelten in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen
Fassung, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Die jeweilige vertragliche Vereinbarung zwischen Lingoda und dem Auftraggeber kommtdurch eine „Einzelvereinbarung“ zustande, d. h. durch eine zwischen Lingoda und demAuftraggeber abgeschlossene Vereinbarung über die Durchführung einer Bildungsmaßnahme. Dies kann insbesondere durch die Buchung einer Bildungsmaßnahme im Online-Buchungsprozess oder durch ein von Lingoda bereitgestelltes und vom Auftraggeber akzeptiertes Bestell- oder Anmeldeformular durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Recruiting-Partner erfolgen. Die im Online-Buchungsprozess oder im Bestell-/Anmeldeformular angezeigte Kursbeschreibung einschließlich etwaiger darin geregelter Mitwirkungspflichten ist Bestandteil der jeweiligen Einzelvereinbarung.

1.3. Diese AGB und die jeweils zwischen Lingoda und dem Auftraggeber abgeschlossene Einzelvereinbarung sowie ein ggf. zusätzlich abgeschlossener Rahmenvertrag bilden gemeinsam die vertragliche Grundlage für die Vertragsbeziehung („Vertrag“). Im Falle von Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten hat die Einzelvereinbarung Vorrang vor diesen AGB. Sofern zwischen den Parteien zusätzlich ein Rahmenvertrag geschlossen wurde, haben dessen Regelungen Vorrang vor diesen AGB, jedoch nicht vor der Einzelvereinbarung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

1.4. Jegliche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Lingoda ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Lingoda in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers mit der Leistungserbringung an den Auftraggeber vorbehaltlos beginnt.

1.5. Falls Lingoda und der Auftraggeber bereits vertragliche Vereinbarungen über die in diesen AGB geregelten Leistungen getroffen haben, gelten diese AGB für künftig beauftragte
Bildungsmaßnahmen vorrangig zu den bestehenden Regelungen, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

1.6. Die von Lingoda angebotenen Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch, d. h. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

2. Leistungen der Lingoda

2.1. Lingoda ist ein international tätiger Bildungsträger mit Sitz in Deutschland, der sich auf den Spracherwerb und die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur Anerkennung internationaler Abschlüsse im virtuellen Klassenzimmer spezialisiert hat. In Zusammenarbeit mit verschiedenen Kooperationspartnern hat Lingoda zahlreiche Bildungsmaßnahmen entwickelt und die hierfür erforderliche Infrastruktur sowie ein begleitendes Netzwerk aufgebaut, um nachhaltig internationale Fachkräfte aus EU- und Drittstaaten („Fachkräfte“) in Deutschland zu unterstützen und zu begleiten. Ziel der
Bildungsmaßnahme ist die Vorbereitung auf die staatliche Kenntnisprüfung und/oder Fachsprachprüfung im jeweiligen Bundesland.

2.2. Lingoda bietet die Bildungsmaßnahme als ganzheitliches Konzept für den Auftraggeber an. Die Fachkräfte beginnen mit der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme in der Regel zeitnah nach der Einreise nach Deutschland. Die Durchführung der Bildungsmaßnahme erfolgt digital sowie am Standort des Auftraggebers, wenn in der Einzelvereinbarung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

2.3. Kursinhalte, Ablauf und Prüfungsmodalitäten sowie etwaige Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ergeben sich aus diesen AGB sowie der jeweiligen Kursbeschreibung, die Bestandteil der Einzelvereinbarung ist.

2.4. Lingoda informiert den Auftraggeber kontinuierlich und proaktiv über den Leistungsstand der Fachkräfte, um eine realistische Planung und Terminierung der Prüfungen zu ermöglichen, und unterstützt ihn bei der Beantragung von Fördermitteln (insbesondere Bildungsgutscheinen). Der jeweilige Antrag ist durch den Auftraggeber als Arbeitgeber der Fachkraft zu stellen. Die Regelungen dieses Absatzes 2.4 gelten nicht für Kurse, die sich an Ärzte richten.

2.5. Zur Klarstellung: Lingoda unterstützt die Fachkräfte bestmöglich bei der Vorbereitung, kann jedoch weder das Bestehen der Prüfung noch die Anerkennung der Qualifikation durch die zuständigen Stellen gewährleisten.

2.6. Während des gesamten Vorbereitungskurses werden die fachlichen Inhalte begleitend fachsprachlich gefördert.

3. Kenntnisprüfung (soweit Bestandteil der Maßnahme)

3.1. Die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer 3 gelten nur, soweit die Teilnahme an einer Kenntnisprüfung nach der jeweiligen Einzelvereinbarung ausdrücklich Bestandteil der Bildungsmaßnahme ist.

3.2. Die Abnahme der Kenntnisprüfung erfolgt durch eine hierfür zuständige, staatlich anerkannte oder sonst hierzu befugte Einrichtung (regelmäßig eine Schule oder Behörde). Lingoda übernimmt die organisatorische Vorbereitung und Koordination in Abstimmung mit den Beteiligten; die konkrete Terminierung obliegt jedoch den zuständigen Stellen.

3.3. Die praktische Prüfung erfolgt, abhängig von und entsprechend den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes regelmäßig jeweils in der Einrichtung des Auftraggebers oder im Simulationsraum. Die Prüfungskommission wird entsprechend der anzuwendenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zusammengesetzt, ggf. unter notwendiger Beteiligung vom Auftraggeber beizuziehender Praxismentoren/Innen oder Praxisanleitern/Innen.

3.4. Bei Nichtbestehen der Kenntnisprüfung findet eine Wiederholungsprüfung statt. Die Terminkoordination wird partnerschaftlich abgestimmt. Im Falle einer Prüfungswiederholung einer Fachkraft entstehen zusätzliche Kosten, die dem Auftraggeber durch Lingoda nach tatsächlichem Aufwand, im Regelfall zwischen 800 – 1.100 EUR, gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie nicht ebenfalls gefördert werden.

3.5. Etwaige durch die Anreise des/der Prüfers/in zur Durchführung der Kenntnisprüfung anfallende Fahrtkosten (pauschal 0,35 EUR pro gefahrenem Kilometer) sowie etwaige Übernachtungskosten (pauschal 100,00 EUR pro Nacht) werden vom Auftraggeber bezahlt. Eine Unterbringung seitens des Auftraggebers wird vorab bei der Vereinbarung des Prüfungstermins geprüft.

3.6. Sofern erforderlich und zumutbar, unterstützt der Auftraggeber die Gewinnung von Prüfeinrichtungen im Kooperationsnetzwerk des Auftraggebers, die nach den jeweils geltenden behördlichen Vorgaben im jeweiligen Bundesland zur Abnahme der staatlichen Kenntnisprüfung für internationale Fachkräfte befugt sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich hierbei zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Lingoda, um entsprechende Prüfungsplätze in zugelassenen Pflegeschulen zu organisieren.

4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

4.1. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Bildungsmaßnahme ist Lingoda auf die Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen, wie sie in diesen AGB und in der jeweiligen Einzelvereinbarung geregelt ist.

4.2. So verpflichtet sich der Auftraggeber, die notwendigen Unterlagen, insbesondere relevante (Feststellungs-) Bescheide der Anerkennungsbehörde, den Arbeitsvertrag, den Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde, sowie die Anschrift der Fachkraft in Deutschland,
entweder selbst oder über einen von ihm beauftragten Recruiting Partner der Lingoda jeweils rechtzeitig, jedoch spätestens zehn (10) Tage vor Kursbeginn zur Verfügung zu stellen, damit Lingoda bei der Beantragung der Fördermittel sowie der Erreichung des Bildungsziels der beruflichen Anerkennung unterstützen kann. Die Beantragung des
Bildungsgutscheins muss dabei durch den Auftraggeber als Arbeitgeber erfolgen.

4.3. Enthält die Bildungsmaßnahme ein Praxistraining, verpflichtet sich der Auftraggeber, zur praktischen Vorbereitung der Fachkräfte innerhalb seiner Einrichtung mit einer/m Praxismentor/in (erfahrene Fachkräfte der jeweiligen Berufsgruppe) die praktische Vorbereitungsphase zu begleiten und die Fachkräfte mit dem von Lingoda zur Verfügung gestellten Trainingsprogramm fachlich anzuleiten. Die kontinuierliche Begleitung durch den/die Praxismentor/in in der Einrichtung des Auftraggebers ist wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Kenntnisprüfung.

5. Vergütung und Förderung

5.1. Die Bildungsmaßnahme ist gemäß der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen und wird in der Regel vollständig (d. h. zu hundert Prozent (100%)) von der Bundesagentur für Arbeit („BfA“) gefördert. Die Abrechnung der Bildungsmaßnahme und der damit zusammenhängenden von Lingoda erbrachten Leistungen erfolgt in diesem Fall direkt zwischen Lingoda und der BfA. Sollte eine bereits bewilligte Förderung während der Bildungsmaßnahme ganz oder teilweise entfallen, können die Parteien die Maßnahme im gegenseitigen Einvernehmen als Selbstzahlerleistung fortführen. Andernfalls endet die Maßnahme mit der nachträglichen Einstellung der Förderung.

5.2.  Die Entscheidung über die Förderung der vertragsgegenständlichen Bildungsmaßnahme und der in diesem Zusammenhang von Lingoda erbrachten Leistungen liegt im Ermessen des/r Sachbearbeiters/in der BfA und entzieht sich damit dem Einflussbereich von Lingoda. Grundlage für eine Förderung durch die BfA bilden insbesondere die folgenden Voraussetzungen:

  1.  Lingoda ist zugelassener Bildungsträger nach der AZAV.

  2.  Die Bildungsmaßnahme ist durch eine fachkundige Stelle der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) zugelassen und von der BfA abgenommen und registriert worden.

  3.  Die Förderung erfolgt gemäß § 81 Sozialgesetzbuch III, da Fachkräfte über keinen in Deutschland verwertbaren Berufsabschluss verfügen.

  4.  Eine Notwendigkeit der Förderung ist gegeben, da die Weiterbildung einen Engpassberuf betrifft.

5.3. Wird die vollständige Finanzierung der Bildungsmaßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit nicht vorab bewilligt, trägt der Auftraggeber die nicht durch öffentliche Mittel gedeckten Kosten der Bildungsmaßnahme selbst. Diese betragen derzeit EUR 9,80 pro
Unterrichtseinheit je Fachkraft sowie EUR 11,72 pro Unterrichtseinheit je Fachkraft mit ärztlicher Qualifikation. Die Parteien werden sich gegenseitig transparent und unverzüglich über den Stand der Förderentscheidung informieren und bei Ablehnung der Förderung im
Austausch bleiben.

5.4. Sofern im Rahmen einer Bildungsmaßnahme Wiederholungsprüfungen erforderlich werden, oder eine teilnehmende Person aus Gründen, die Lingoda nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig zu einer angesetzten Prüfung erscheint, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten, soweit diese nicht gefördert werden. Die Terminkoordination wird partnerschaftlich abgestimmt.

5.5. Soweit der Auftraggeber nach Maßgabe des Vertrags zur Zahlung verpflichtet ist, erfolgt die Rechnungsstellung durch Lingoda mit oder unmittelbar nach Vertragsschluss bzw. bei Entstehung der jeweiligen Forderung (z. B. im Fall zusätzlicher Leistungen, Prüfungswiederholungen oder fehlender Förderung).

5.6. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto.

5.7. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

6. Rücktrittsrecht:

Der Auftraggeber kann bis spätestens vier (4) Wochen vor Beginn der
Bildungsmaßnahme schriftlich von einer Einzelvereinbarung zurücktreten. Erfolgt kein fristgerechter Rücktritt, gilt die Bildungsmaßnahme als verbindlich gebucht.

7. Haftung

7.1. Die Vertragsparteien haften unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für:

  1.  Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

  2.  vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten,

  3.  Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,

  4.  Schäden aus der Verletzung einer ausdrücklich übernommenen Garantie,

  5.  Betrug oder arglistige Täuschung,

  6.  Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, und

  7.  Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag sowie Zahlungsausfall- und Verzugsschäden.

7.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“). Unter dem Begriff der Kardinalpflicht sind solche Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen. Im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden pro Schadensfall begrenzt.

7.3. Als vertragstypisch vorhersehbarer Schaden im Sinne von Ziffer 7.2 gilt maximal der Betrag, den der Auftraggeber für die jeweilige Einzelvereinbarung an Lingoda gezahlt hat.

7.4. Vorbehaltlich der unbeschränkten Haftung gemäß Ziffer 7.1 haften die Vertragsparteien nicht für:

  1.  entgangene Einsparungen,

  2.  entgangenen Gewinn,

  3.  Reputationsschäden oder Wertminderungen und

  4.  Mangelfolgeschäden.

7.5. Eine darüber hinausgehende Haftung der Vertragsparteien ist ausgeschlossen.

7.6. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen der jeweiligen Vertragspartei.

7.7. Vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 7.1 ist Lingoda darüber hinaus nicht verantwortlich für das Bestehen von Prüfungen oder die Anerkennung beruflicher Qualifikationen durch die zuständigen Stellen. Eine Haftung für mittelbare wirtschaftliche Nachteile – insbesondere für Verdienstausfall, Wiederholungen von Prüfungen oder verlängerte Abwesenheiten durch bzw. der Fachkraft – ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

7.8. Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Auftraggebers verjähren innerhalb von einem (1) Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch Anwendung. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei der Verletzung einer zugesicherten Eigenschaft bzw. einer Garantie. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Lingoda bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von Lingoda beruhen.

8. Datenschutz

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu beachten und einzuhalten.

9. Laufzeit und Kündigung

9.1. Der Vertrag tritt mit Abschluss der Einzelvereinbarung in Kraft und gilt bis zur vollständigen Durchführung der Bildungsmaßnahme einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen, auf die sich die Parteien verständigen.

9.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

10. Force Majeure

Wird die Leistungserbringung durch Lingoda infolge höherer Gewalt – etwa durch Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, behördliche Anordnungen, Krieg, Terrorismus (einschließlich Cyber-Terrorismus) oder nicht von Lingoda zu vertretende Infrastrukturausfälle – verzögert oder vorübergehend unmöglich, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen um die Dauer des Leistungshindernisses. Lingoda informiert den Auftraggeber hierüber schriftlich. In diesem Fall bemühen sich die Vertragsparteien gemeinsam um eine angemessene Lösung.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Die Vertragssprache ist Deutsch. Sofern Übersetzungen des Vertrags in andere Sprachen erfolgen, ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

11.2. Die Abtretung von Rechten oder die Übertragung von Pflichten aus dem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Lingoda zulässig, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

11.3.  Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Lingoda anerkannt sind.

11.4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Schriftform im Sinne dieser Vereinbarung umfasst auch die Textform gemäß § 126b Bürgerliches Gesetzbuch (z. B. E-Mail).

11.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.

11.6. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG).

11.7. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.